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Hundeabgabe
Hundeabgabegesetz
Mit 1. Jänner 2013 ist das neue Steiermärkische Hundeabgabegesetz 2013 in Kraft getreten. Laut diesem Gesetz hat eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), der Gemeinde, in der die Person ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden.
Höhe der Abgabe
Hunde allgemein: EUR 60,--, für einen zweiten Hund erhöht sich die Abgabe auf EUR 90,-- und für jeden weiteren Hund auf EUR 100,--.
Wachhunde, Nutzhunde und Jagdhunde: EUR 30,--
Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben.
Begriffsbestimmungen
Wachhunde: Hunde, die ständig zur Bewachung von
a.) land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben
b.) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen
Abgabenbefreiung
Keine Hundeabgabe ist zu bezahlen für:
1.) Diensthunde öffentlicher Wachen
2.) Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals
3.) speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe die Personen zu therapeutischen Zwecken angewiesen sind.
4.) Hunde eines konzessionierten Bewachungsunternehmens.
5.) Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen.
Abgabenerhöhung
Ist ein Hundekundenachweis erforderlich und kann dieser bei Meldung nicht vorgelegt werden, so erhöhen sich die Abgaben um das Zweifache bis der Nachweis erbracht wird.
Fälligkeit der Abgabe
1. Die Hundeabgabe ist von der/vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und bis zum 15. April ohne Aufforderung zu entrichten. Wird bis zu diesem Zeitpunkt das Ableben, das Abhandenkommen oder die Weitergabe des Hundes nachgewiesen, entfällt die Abgabepflicht für diesen Hund.
2. Wird der Hund innerhalb eines Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und zu entrichten. Wird bei der Anmeldung des Hundes nachgewiesen, dass dieser erst nach dem 30. September erworben wurde, so ist für das laufende Jahr keine Abgabe zu entrichten.
3. Ist ein Begünstigungsverfahren anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides, frühestens am 15. April fällig.
Meldepflicht
Der Erwerb eines abgabepflichtigen Hundes ist binnen vier Wochen beim Gemeindeamt zu melden.
Die Meldung hat zu enthalten:
1.) Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum des/der Halters/Halterin
2.) Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum des Hundes
3.) Kennzeichnungsnummer gem. § 24a Tierschutzgesetz
Weiters sind der Meldung anzuschließen:
1.) die Registriernummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz
2.) Hundekundenachweis (sofern erforderlich)
3.) Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. § 3b Abs. 7 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz.
Abmeldung:
Jeder Hund, der verstorben, abhanden gekommen oder weitergegeben worden ist, muss binnen einem Monat beim Gemeindeamt abgemeldet werden.
Hundekundenachweis
Wer braucht einen Hundekundenachweis?
Die Bestimmungen über den Nachweis der Hundekunde gelten für Tierhalter, die einen Hund nach dem 1. 1. 2013 erwerben. Wurde vor dem Stichtag schon ein Hund gehalten, ist ein Hundekundenachweis nicht erforderlich. Wer fünf Jahre durchgehend einen Hund hatte, braucht keinen Nachweis, auch dann nicht, wenn ein neuer Hund angeschafft wird.
Was ist ein Hundekundenachweis und was kostet er?
Das ist eine Bestätigung dafür, dass man eine mindestens vierstündige Ausbildung absolviert hat.
Haftpflichtversicherung
Halter von Hunden haben für diese eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von EUR 725.000,- abzuschließen. Dies kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftplicht- oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.