Knittelfeld in 360° erleben
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Förderungen

Förderung von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie

Förderung von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Die Stadtgemeinde Knittelfeld fördert die Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie.Durch diese Anlagen muss ein teilweiser Ersatz nicht erneuerbarer Energieträger (feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe etc.) erfolgen.

§ 2 Art und Umfang der Förderung
Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses zu den Errichtungskosten in der Höhe von Euro 400,-Gefördert werden ausschließlich Anlagen mit einer Leistung von mindestens 4,0 kWp bis maximal 10,0 kWp im Gemeindegebiet von Knittelfeld.

§ 3 Spezielle Förderungsvoraussetzungen
Der Antrag auf Gewährung einer Förderung ist nach Errichtung der Anlage, unter Anschluss einer kurzen Beschreibung im Stadtamt einzureichen. Es ist eine Funktionsbestätigung einer fachkompetenten Firma vorzulegen. Rechnungsbelege sind beizuschließen.

§ 4 Verfahren
Die Förderung wird nach Überprüfung durch das Stadtamt Knittelfeld zugesprochen.

Ansuchen:

Ihr Ansuchen senden Sie bitte an:
Stadtgemeinde Knittelfeld, Stadtbauamt
Hauptplatz 15, 3. Stock, Zimmer Nr. 303
Tel.: +43 (0) 3512 83211-345
Fax: +43 (0) 3512 83211-222
E-Mail: bauamt@knittelfeld.gv.at

Informationen über die Sonnenkollektorförderung des Landes Steiermark erhalten Sie hier:

www.solarwaerme.at

Förderung von Wärmedämmmaßnahmen

Förderung von Wärmedämmmaßnahmen

§ 1 Zielsetzung
Die Verluste von Heizenergie sind bei Gebäuden oft sehr hoch. Ein großer Teil der Raumwärme geht durch die oberste Geschoßdecke, Dach bzw. Außenwände verloren. Durch eine gute Wärmedämmung (gemäß Wärmedämmverordnung LGBl. Nr. 103/1996) wird der Energieverbrauch gesenkt und die Schadstoffemissionen reduziert, was zu einer Entlastung unserer Umwelt beiträgt. Damit soll auch ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.

§ 2 Förderungswerber
Förderungswerber können sein:

1. Gebäudeeigentümer
2. Pächter
3. Mieter sofern es sich um Privatpersonen handelt.
4. Wohnbauträger bzw. Genossenschaften können nicht als Förderungswerber auftreten.

§ 3 Art und Umfang der Förderung

1. Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss gewährt.
2. Die Höhe des Zuschusses beträgt:Euro 4,- pro m² Dämmmaterial, jedoch nur bis zu einem Maximalbetrag von Euro 400,-.
3. Gefördert werden nur Objekte im Gemeindegebiet von Knittelfeld.
4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Zuschusses.

§ 4 Förderbare Kosten

Gefördert werden nachgewiesene Kosten von Wärmedämmmaterial für
1. die oberste Geschoßdecke
2. den Ausbau des Dachgeschoßes

§ 5 Förderungsvoraussetzungen

1. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist eine Energieberatung der Energieagentur Judenburg-Knittelfeld-Murau.
2. Damit die durchgeführten Dämmmaßnahmen zu einer deutlichen Verbesserung führen, muss mindestens der K-Wert gemäß § 1 der Wärmedämmverordnung 1996 erreicht werden.

§ 6 Verfahrensbestimmungen

1. Der Antrag auf Gewährung der Förderung ist formlos beim Stadtbauamt der Stadtgemeinde Knittelfeld einzubringen.
2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) ein bauphysikalischer Nachweis der Energieberatungsstelle Judenburg
b) Originalrechnungen über das Dämmmaterial
3. Vor Fertigstellung der baulichen Maßnahmen ist das Stadtbauamt zur Durchführung einer Begutachtung zu verständigen.

Ansuchen:

Ihr Ansuchen senden Sie bitte an:
Stadtgemeinde Knittelfeld, Stadtbauamt
Hauptplatz 15, 3. Stock, Zimmer Nr. 303
Tel.: +43 (0) 3512 83211-345
Fax: +43 (0) 3512 83211-222
E-Mail: bauamt@knittelfeld.gv.at

Förderung von modernen Holzheizungen

Förderung von modernen Holzheizungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Stadtgemeinde Knittelfeld gewährt die Förderung, wenn eine Umstellung der bisherigen Raumheizung inkl. Warmwasserbereitung auf Formen von Bioenergieanlagen (Hackschnitzelfeuerungen, Pelletsfeuerungen) erfolgt oder im Zuge von Bautätigkeiten solche Heizanlagen neu installiert werden.
2. Durch die Neuerrichtung oder den Austausch muss gewährleistet werden, dass nur erneuerbare Energieträger zum Einsatz kommen.

§ 2 Art und Umfang der Förderung

1. Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss zu den Errichtungskosten in der Höhe von Euro 400,- gewährt.
2. Gefördert wird jede Anlage im Gemeindebereich der Stadt Knittelfeld

§ 3 Förderungsvoraussetzungen

Der einmalige Zuschuss wird nur gewährt, wenn alle zivilrechtlichen Erfordernisse, insbesondere erforderliche Zustimmungserklärungen zur Errichtung der Anlage erfüllt sind, sowie allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen für die Errichtung der Anlage durch den Förderwerber eingeholt wurden.

§ 4 Verfahren

1. Der Antrag auf Gewährung der Förderung ist nach Errichten der Anlage formlos beim Stadtbauamt einzureichen.
2. Dem Antrag sind beizulegen:· Kurze Beschreibung der Anlage· Originalrechnungen und Zahlungsbelege· Bestätigung einer Fachfirma über die ordnungsgemäße Errichtung und Inbetriebnahme der Bioenergieanlage
3. Die Förderung wird nach Überprüfung durch das Stadtbauamt Knittelfeld zugesprochen.


Ansuchen:

Ihr Ansuchen senden Sie bitte an:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Engergieagentur Stmk GmbH
Nikolaiplatz 4a/I, 8020 Graz
Fax: +43 (0) 316 26970099
Tel.: +43 (0) 316 2697000

 


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